Referenzen

Zum Teil richtungsweisende Entscheidungen,
an denen Petra Kotsch und Dr. Claus-Michael Mayr beteiligt waren.:

 

EUG, Simca 08. 05. 2014 EuG. T – 327/12 GRUR Int. 2014, 1047

Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Wortmarke unter Ausnutzung der früheren Bekanntheit einer nicht mehr benutzten Marke.

EuGH, Thomson Life 06. 10. 2005 EuGH C- 120/04 GRUR 2005, 1042

Verwechslungsgefahr bei Hinzufügung von einer Unternehmensbezeichnung zu einer fremden Marke unter bestimmten Umständen bejaht.

BGH, Crimpwerkzeug 30. 08. 2010 B X ZR 193/03 Mitt. 2011, 24

Wiedereinsetzung

BGH, Crimpwerkzeug I (Vertagung) 13. 01. 2004 X ZR 212/02 GRUR 2004, 354; Mitt 2004, 232

Leidet das Verfahren vor dem Bundespatentgericht an einem Mangel, kann die Patentnichtigkeitssache ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückverwiesen werden.

BGH, Crimpwerkzeug II 12. 03. 2009 Xa ZR 158/04 GRUR 2009, 835; GRUR Int. 2009, 863; BIPMZ 2009, 423

Dass nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offenbart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein beschränkter Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinausgeht. (Fortführung von BGH, Urt. V. 16. 10. 2007 – X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II).

BGH, Crimpwerkzeug III 29.06.2010 B X ZR 193/03 BGHZ 186, 90; GRUR 2010, 858; Mitt 2010, 526

Die bloße Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund nicht aus.

Ein Revisionszulassungsgrund ist jedoch gegeben, sobald der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem für den Patentverletzungsprozess entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das Oberlandesgericht seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hatte.

Ergibt sich dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, muss er mittels eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen stand geltend gemacht werden.

BGH, Crimpwerkzeug IV 14.12. 2010 X ZR 193/03 GRUR 2011, 312; Mitt 2011, 125

Hat das Berufungsgericht eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln nicht geprüft, weil sie vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist und nach seiner vom Berufungsgericht geteilten Rechtsauffassung zu ihrer Geltendmachung auch kein Anlass bestand, so ist die Sache zur Prüfung einer äquivalenten Verletzung gleichwohl nur dann an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn der Kläger in der Revisionsinstanz aufzeigt, inwiefern im wiedereröffneten Berufungsrechtszug tatsächliche Feststellungen zu erwarten sind, aus denen sich ergibt, dass die angegriffene Ausführungsform nach ihrer gegebenenfalls durch ergänzenden Tatsachenvortrag zu erläuternden tatsächlichen Ausgestaltung die Voraussetzungen der Äquivalenz erfüllt.

BGH, Eisenbahnrad 16. 09. 2008 X ZR 49/04 CIPR 2008, 130 L

Wird der Gegenstand des Patentanspruchs unter Rückgriff auf ein Ausführungsbeispiel der Erfindung beschränkt, ist es nicht erforderlich sämtliche Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen.

BGH, Rückblickspiegel 28. 01. 1997 X ZR 43/94
BGH, Weihnachtsbrief 12. 10. 1989 X ZB 12/89 GRUR 1990, 109; BIPMZ 1990, 131; NJW-RR 1990, 380

Weist das Deutsche Patentamt den einer Patentanmeldung zugrunde liegenden Hauptantrag zurück und beschließt es die Patenterteilung aufgrund eines vom Anmelder gestellten Hilfsantrags, so ist eine Abänderung des Beschlusses in diesem Punkt unzulässig, wenn die Beschwerde des Anmelders sich nur gegen die Zurückweisung des Hauptantrags richtet und das Bundespatentgericht das Beschwerdebegehren insgesamt für unbegründet ansieht (Ergänzung und Fortführung von GRURb1972, 592,594 li. Sp. – Sortiergerät).

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